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   BVerwG, 29.10.1970 - II C 29.68   

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BVerwG, 29.10.1970 - II C 29.68 (https://dejure.org/1970,1090)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1970 - II C 29.68 (https://dejure.org/1970,1090)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1970 - II C 29.68 (https://dejure.org/1970,1090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Pflichtstundenzahl für einzelne Gruppen von Lehrern - Besoldungsansprüche eines Beamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Gleichheitssatz; Arbeitsbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Festsetzung der Pflichtstunden sich auf den Umfang der Gesamtarbeitszeit des Lehrers auswirkt und deshalb seine individuelle Rechtssphäre berührt, so daß sie auf ihre Rechtmäßigkeit vom Verwaltungsgericht geprüft werden kann (vgl. BVerwGE 21, 293 [295]; auch Urteil vom 29. Oktober 1970 - BVerwG II C 29.68 -).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Hiernach ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1970 - BVerwG 2 C 29.68 - [Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 105 = ZBR 1971, 171], vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 40.68 - [Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 1 = ZBR 1972, 155] und vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 85.75 - [Buchholz 237.4 § 74 HambBG Nr. 2 = ZBR 1978, 69]).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98

    Arbeitszeiterhöhung für Lehrer: Vereinbarkeit des Vorgriffsstundenmodells mit GG

    In diesem Sinn ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.10.1970, ZBR 1971, 171; Urteil vom 13.7.1977, ZBR 1978, 69), ebenso die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a.a.O.).

    Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten ist dabei grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal anerkannt, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1970, a.a.O.; Urteil vom 13.7.1977, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.05.1972 - II C 13.71

    Anspruch auf Vergütung nach den Richtlinien über die Vergütung von

    Im Rahmen dieser Feststellungen werden auch die für die Dozententätigkeit des Klägers möglicherweise erforderlichen Vorbereitungs- und Nacharbeiten mit dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu dasUrteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1970 - BVerwG II C 29.68- [Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 105]).
  • OVG Saarland, 13.01.2003 - 1 N 2/02

    Pflichtstundenregelung für Lehrer; Formelle und materielle Identität der

    Insoweit besteht in der Rechtsprechung Konsens darüber, daß mit Blick auf das Ausbildungsziel der allgemeinen Hochschulreife der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist (Vor- und Nachbereitung, Korrekturaufwand, vertiefte theoretische Durchdringung des Stoffgebietes, Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und dergleichen), so daß im Vergleich zur Unterrichtstätigkeit lediglich bis zur Klassenstufe 10 eine entsprechend niedrigere Pflichtstundenzahl gerechtfertigt ist vgl. u.a. BAG, Urteil vom 9.6.1982, NVwZ 1983, 181; VGH Mannheim, Beschluß vom 3.6.1976, ZBR 1977, 332 (334); allgemein zur Rechtmäßigkeit unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen bei Lehrergruppen, die mit Blick auf unterschiedliche Ausbildungsziele oder auch die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer eine unterschiedliche Arbeitsbelastung haben, u.a. BVerwG, Urteile vom 29.10.1970, ZBR 1971, 171, vom 15.12.1971, ZBR 1972, 155 = Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 1, und vom 28.10.1982, ZBR 1983, 187 = DVBl. 1983, 502, sowie Beschluß vom 21.9.1998, Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 2.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

    In diesem Sinn ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 29.10.1970, ZBR 1971, 171; Urteil v. 13.07.1977, ZBR 1978, 69), ebenso die Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.10.1982, ZBR 1983, 187).
  • StGH Hessen, 25.05.1983 - P.St. 933

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an

    Im wesentlichen übereinstimmend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, daß es sich bei der Pflichtstundenzahl für Lehrer zwar nicht um eine Regelung der Arbeitszeit i.S. der einschlägigen Beamtengesetze handele, sich die Pflichtstundenzahl jedoch zwangsläufig auf die gesamte Arbeitszeit auswirke, die der Lehrer für seinen Beruf (Vorbereitung, Unterricht, Korrektur, Konferenzen, Elternbesprechungen und dergl.) aufzubringen habe (so schon HessVGH, ZBR 1970, 124 f; BVerwG, ZBR 1971, 171, 344 f; ZBR 1972, 155; ZBR 1978, 373 f; BVerwG, DVBl. 1983, 502 f; VGH Baden-Württemberg, ZBR 1977, 332; wohl weitergehend: OVG Lüneburg a.a.O.).
  • BVerwG, 13.07.1977 - 6 C 85.75

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen -

    Der erkennende Senat hat in Anknüpfung an das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1970 - BVerwG II C 29.68 - (ZBR 1971 S. 171 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 105) dargelegt, daß die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung einer unterschiedlichen Pflichtstundenzahl der Studienräte an Berufsschulen einerseits und der Studienräte an Gymnasien andererseits ist.
  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 40.68

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen - Festsetzung der

    Dies hatte ersichtlich auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. Oktober 1970 - BVerwG II C 29.68 - (ZBR 1971, 171) im Auge, das sich mit derselben im Land Hessen aktuell gewordenen Problematik der Pflichtstundenzahl der Studienräte im berufsbildenden Schulwesen befaßt.
  • BVerwG, 08.12.1977 - 2 B 1.77

    Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Pflichtstundenzahl für

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, daß die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung einer unterschiedlichen Pflichtstundenzahl der Studienräte an Berufsschulen einerseits und der Studienräte an Gymnasien andererseits ist (Urteile vom 29. Oktober 1970 - BVerwG II C 29.68 - [Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 105] und vom 15. Dezember 1971 - BVerwG VI C 40.63 - [Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1]).
  • VGH Hessen, 27.11.1974 - I OE 94/72
  • OVG Bremen, 06.01.1976 - II BA 127/74

    Feststellung der von einem verbeamteten Lehrer abzuleistenden Pflichtstunden;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1982 - 5 A 33/81
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1982 - 5 A 21/82
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.03.1989 - 5 A 87/87
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